1. Notlagen können sein:
- Probleme mit den Eltern
- Streit mit Freunden
- häusliche Gewalt
- sexueller Missbrauch
- körperliche Gewalt
- psychische Gewalt
- Tod und Trauer
- …
2. körperliche Misshandlung
„Körperliche Misshandlung umfasst alle Handlungen, die zu einer nicht zufälligen körperlichen Verletzung eines Kindes führen. Dies kann ein einzelner Schlag mit der Hand sein, Prügeln, Festhalten oder Würgen bis hin zum Schlagen mit Stöcken, Riemen u. ä.“ (Quelle: „Kinderschutz geht alle an“ ajs- Kompaktwissen, www.ajs-bw.de)
3. seelische Misshandlung
„Unter den Begriff „seelische Misshandlung“ sind Haltungen, Äußerungen und Handlungen von Bezugspersonen zu fassen, welche das Kind bzw. den Jugendlichen überfordern und ihm das Gefühl von Ablehnung und eigener Wertlosigkeit vermitteln, die das Kind in zynischer oder auch sadistischer Weise herabsetzen oder das Kind bedrohen und terrorisieren…“ (Quelle Internet: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration, Leitfaden für Ärztinnen und Ärzte 2017)
4. sexuelle Misshandlung
„Sexueller Missbrauch ist immer dann gegeben, wenn ein Mädchen oder Junge von einem Erwachsenen oder älteren Jugendlichen als Objekt der eigenen sexuellen Bedürfnisse benutzt wird. Kinder und Jugendliche sind aufgrund ihrer kognitiven und emotionalen Entwicklung nicht in der Lage, sexuellen Beziehungen zu Erwachsenen wissentlich zuzustimmen. Fast immer nutzt der Täter ein Macht- oder Abhängigkeitsverhältnis aus.“ (Quelle: „Kinderschutz geht alle an“ ajs- Kompaktwissen, www.ajs-bw.de)
5. Vernachlässigung
„Mangel an Wärme in der Eltern- Kind- Beziehung, unzureichende elterliche Aufsicht und Steuerung, unangemessene Anforderungen und Nötigung durch Eltern sowie feindliche Ablehnung oder „Sündenbockzuweisung“. Körperliche Vernachlässigung bedeutet mangelhafte Versorgung und Gesundheitsfürsorge, die zu massiven Gedeihstörungen und Entwicklungsstörungen führen können (bis zum psychosozialen Minderwuchs). Emotionale Vernachlässigung (Deprivation) bedeutet ein mangelhaftes oder ständig wechselndes und dadurch nicht ausreichendes emotionales Beziehungsangebot.“ (Quelle: „Kinderschutz geht alle an“ ajs- Kompaktwissen, www.ajs-bw.de)
6. Kindeswohl/Kindeswohlgefährdung
„Unter Kindeswohl wird das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen (=Minderjährigen) sowie seine gesunde Entwicklung umfasst. Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrem Fortdauern eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Das Gesetz nennt als Kriterien der Kindeswohlgefährdung:
- die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge,
- die Vernachlässigung des Kindes,
- das Verhalten eines Dritten,
- das Unvermögen der Eltern und
- die Prognose für die Zukunft.“ (Quelle: Internet Serviceportal Thüringen 2017
7. Verletzte Kinder/Jugendliche als Zeugen im Strafprozess nach § 406g StPO
- Optimale Umsetzung Opferschutz im Strafverefahren
- Stabilisierung und Reduzierung von Ängsten und zusätzlichen Belastungen im Zusammenhang mit einer Strafverfolgung
- altersgerechte Aufklärung über Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung, Funktion von Nebenklage und Verteidigung
- Begleitung vor, während und nach einem Gerichtsverfahren, d.h. zur Polizei, Gericht, Anwalt
- Koordinierung und Vermittlung im Helfersystem
- Unterstützung für Eltern
- Keine Beteiligung an der Strafverfolgung
Links:
www.bpp-bundesverband.de
www.thueringen.de/th4/tmmjv/LL/opferhilfeundopferschutz/psychosozialeprozessbegleitung/
8. § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
- Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.
- Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
- Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
- In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
- deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
- bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
- die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
- In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.
- Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
9. Rechtliche Grundlagen der Arbeit Datenschutz und Schweigepflicht
UN-Kinderrechtskonvention, Artikel 2 und 6 im Grundgesetz, BGB § 1632,
Artikel 19 der Thüringer Verfassung,
Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.13
Regelungen des Datenschutz und der Schweigepflicht StGB § 203 Abs. 2,
SGB VIII §§ 61 ff, § 62 Abs. 3 Nr. 2 und § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
SGB VIII §§ 77 / 78, SGB VIII § 8a und b
Fallarbeit nach SGB VIII
§ 8a - Risikoabschätzung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
§ 16 – Allgemeine Förderung der Familie
§ 17 – Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
§ 18 – Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge
§ 27 – Hilfe zur Erziehung
§ 28 – Erziehungsberatung
Psychosozial Prozessbegleitung
nach StPO § 406g, Absatz 1
10. Kindzentriert: Notlage aus der Sicht des Kindes betrachten und bearbeiten
- Aktive Auseinandersetzung mit Spezifik der Probleme aus Sicht der jungen Menschen als Auftraggeber
- Gestaltung der Hilfe orientiert sich an den persönlichen und sozialen Ressourcen der Jungen und Mädchen und aus dem sozialen Umfeld
- Die Arbeit der Fachkräfte gestaltet sich transparent für die jungen Menschen und schafft Voraussetzungen für deren aktives Mitwirken
- Die Gestaltung der Hilfen folgt dem Prinzip der Freiwilligkeit, soweit dies möglich ist und orientiert auf das Aushandeln von Zielen
- In Ausnahmefällen, wenn die jungen Menschen nicht in der Lage sind, sich selbst zu beteiligen erfolgt das „anwaltliche Wirken“ der Fachkräfte zugunsten der Betroffenen